Vorsorge, Früherkennung,
IGEL-Leistungen (individuelle Leistungen)
In den vergangenen Jahren haben wir Urologen uns immer um ein möglichst breites und auch spezialisiertes Leistungsangebot für die optimale medizinische Betreuung bemüht. Durch gesetzliche Vorgaben im Gesundheitswesen werden die Ausgaben für die Behandlung und Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln streng begrenzt. Um die Qualität Ihrer Betreuung zu sichern, bieten wir die bisherigen Untersuchungen auch künftig an. Diese Kosten müssen Sie selbst übernehmen.
Die gesetzliche Vorsorgeuntersuchung, wie sie von der Krankenkasse bezahlt wird, sieht folgende Untersuchungen ab dem 45. Lebensjahr vor:
- Rektale Tastuntersuchung
- Untersuchung des äußeren Genitale
- Test auf okkultes Blut im Stuhl
Unserer Meinung nach reichen die gesetzlichen Maßnahmen nicht aus, um Veränderungen im urologischen Fachgebiet rechtzeitig erkennen zu können. Als zusätzliche Untersuchungen (nicht Bestandteil der gesetzlichen Krebsvorsorge) empfehlen wir daher:
- Ultraschalluntersuchung von Nieren, Harnblase und Prostata
- Untersuchung des Urins
- Bestimmung des prostataspezifischen Antigens (PSA-Wert)
Eine Ultraschalluntersuchung der Nieren, der Harnblase und der Prostata bietet die Chance, Tumoren (und natürlich auch gutartige Erkrankungen) dieser Organe frühzeitig zu erkennen. Eine Bestimmung des prostataspezifischen Antigens, des PSA-Wertes, kann auf einen Prostatakrebs hinweisen, lange bevor dieser mit dem Finger zu tasten ist oder Beschwerden verursacht.
Unabdingbar aufgrund der steigenden Zahlen an Tumoren im Blasenbereich sehen wir die genaue Untersuchung des Urins, die in der Leistungslegende für die Krebsvorsorge ebenfalls nicht vorgesehen ist.
Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung können diese Leistungen in unserer Praxis auf Ihren Wunsch hin gern durchgeführt werden. Sprechen Sie uns bzw. unsere Mitarbeiter an. Es entsteht dann für diesen Bereich ein privates Behandlungsverhältnis. Die Berechnung erfolgt wie bei allen Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Eine Erstattung dieser Kosten durch Ihre gesetzliche Krankenkasse ist rechtlich nicht möglich.